Gebrauchsabgabe

Diese Abgabe wird für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes erhoben. Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.

 
Gesetz: NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBI. 3700


Wofür ist Gebrauchsabgabe zu entrichten?

Abgabepflichtig sind nur die im Tarif des NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 angeführten Gebrauchsarten. Der Tarif unterscheidet zwischeneinmaligen Gebrauchsarten (z.B. Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Abstellen eines KFZ ohne Kennzeichen. Schanigärten) und jährliche wiederkehrende Gebrauchsarten (z.B. Zeitungsverkaufseinrichtungen, Werbeschilder, u.ä.).

 

Die Gebrauchsabgabe ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten entgegenstehen, bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.


Fälligkeit:

Einmalige Gebrauchsabgaben sind binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Bei Jahresabgaben wird die Jahresabgabe für das Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erstmalig erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonats, das der Zustellung des Bescheides folgt, fällig. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Gebrauchsabgabe bis spätestens Ende März fällig und wird jeweils rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin mittels Lastschriftanzeige vorgeschrieben.

Zuständig