Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Gegenstand mehreren Personen, so haften diese als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand.
Gesetzliche Grundlage: Grundsteuergesetz 1955, BGBI. 149
Es gibt zwei Arten von Grundsteuer:
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke
Höhe der Steuer:
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundstückes und dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz.
Der Einheitswert wird vom Finanzamt bescheidmäßig festgestellt (Einheitswertbescheid). Das Finanzamt erlässt einen Grundsteuermessbescheid, die Gemeinde erhält eine Kopie.
Die Grundsteuer ist, wenn diese € 75,-- übersteigt vierteljährlich (15.2., 15.5., 15.8.und 15.11.), ansonsten jährlich am 15. Mai zu entrichten.