Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen gemäß § 30 NÖ Bauordnung 2014 angezeigt, hat die Baubehörde diesem Gebäude gemäß § 31 NÖ Bauordnung 2014 eine Hausnummer zuzuweisen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen.
Die Kosten der Ersichtlichmachung der erstmals zugewiesenen Hausnummer samt Verkehrsflächenbezeichnung sowie die Kosten ihrer Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen.
Die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.