Ab 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).
Seit 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.
In folgenden Bereichen gilt die 3-G-Regel:
Zudem gilt die 3-G-Regel auch weiterhin in folgenden Bereichen bzw. für folgende Personen:
Ab 22. Juli ist der Zugang zur Nachtgastronomie nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme) möglich.
Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren.
Für jene Berufsgruppen, die einer Testpflicht unterliegen, gelten ab sofort keine Point-of-Sale-Tests (= Vor-Ort-Testung) mehr.
Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, werden in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.
An allen Orten, an denen die 3-G-Regel gilt, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in jenen Bereichen, in denen ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist.
Ausnahmen vom Entfall der Maskenpflicht gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen. Für folgende Personengruppen besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes:
Die jeweilige Einrichtung kann zudem zusätzlich auch strengere Regelungen vorsehen.
Außerdem ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in geschlossenen Räumen in folgenden Bereichen verpflichtend vorgeschrieben:
Mit 1. Juli gibt es keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen.
In Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird (z.B. Tanzlokale, Clubs, Diskotheken), ist eine Auslastung von 75% der maximalen Auslastung erlaubt.
Mit 1. Juli gibt es keine vorgezogene Sperrstunde mehr.
Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
Für Zusammenkünfte gelten folgende Regelungen:
Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer:innen ein 3-G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.
Mit 1. Juli entfallen sämtliche Quadratmeterbeschränkungen
Die zugehörige Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.