Corona-Regelungen ab 15. August 2021 - Information des Sozialministerium

Corona-Regelungen ab 15. August

Ab 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.

Derzeit geltende Corona-Regelungen

Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).

Seit 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.

3-G-Regel

In folgenden Bereichen gilt die 3-G-Regel:

  • Gastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Hotellerie und Beherbergung
  • Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
  • Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
  • Nicht öffentliche Sportstätten
  • Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innenanzahl von mehr als 100 Personen)
  • Fach- und Publikumsmessen, Kongresse
  • Reisebusse und Ausflugsschiffe

Zudem gilt die 3-G-Regel auch weiterhin in folgenden Bereichen bzw. für folgende Personen:

  • Bei der Erbringung von mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
  • Für Besucherinnen und Besucher sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Für Bewohnerinnen und Bewohner zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Für Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten
  • Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Nachtgastronomie

Ab 22. Juli ist der Zugang zur Nachtgastronomie nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme) möglich.

Testpflicht

Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren.

Für jene Berufsgruppen, die einer Testpflicht unterliegen, gelten ab sofort keine Point-of-Sale-Tests (= Vor-Ort-Testung) mehr.

Kontaktdatenerhebung

Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, werden in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.

Mund- und Nasenschutz & Maskenpflicht

An allen Orten, an denen die 3-G-Regel gilt, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in jenen Bereichen, in denen ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist.

Ausnahmen vom Entfall der Maskenpflicht gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen. Für folgende Personengruppen besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes:

  • Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Patientinnen und Patienten, Besucherinnen, Besucher und Begleitpersonen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausgeübt werden.

Die jeweilige Einrichtung kann zudem zusätzlich auch strengere Regelungen vorsehen.

Außerdem ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in geschlossenen Räumen in folgenden Bereichen verpflichtend vorgeschrieben:

  • öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen
  • Taxis
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • in Kundenbereichen
  • bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten im Rahmen des Parteienverkehrs
  • in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Supermarkt, Handel usw.) bei Kontakt zu Kundinnen und Kunden (ab 22. Juli an Orten des täglichen Bedarfs – z.B. Supermarkt, Apotheke, Bank etc.)

Mindestabstand

Mit 1. Juli gibt es keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen.

Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie) & Sperrstunde

In Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird (z.B. Tanzlokale, Clubs, Diskotheken), ist eine Auslastung von 75% der maximalen Auslastung erlaubt.

Mit 1. Juli gibt es keine vorgezogene Sperrstunde mehr.

Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.

Zusammenkünfte

Für Zusammenkünfte gelten folgende Regelungen:

  • Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig (Bezirksverwaltungsbehörde)
  • Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
  • Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen

Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer:innen ein 3-G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.

Quadratmeterregel

Mit 1. Juli entfallen sämtliche Quadratmeterbeschränkungen 

Die zugehörige Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.